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2020Covid-19

Ergänzung der Einreisebedingungen für ankommende Reisende

Das Gesundheitsministerium veröffentlichte am Montagabend, den 9. November 2020, eine Ergänzung der Einreisebedingungen für ankommende Reisende im Rahmen des Kampfes gegen Covid-19. Damit werden die geänderten Einreisebedingungen vom 9 Nov 2020 präzisiert. Angesprochen werden auch Kurzaufenthalte von unter fünf Tagen innerhalb und außerhalb Tunesiens.

Was die allgemeinen Verfahren betrifft, so sind diese wie folgt:

  • Information der Reisenden durch die zuständigen Behörden über die in Tunesien angewandten Präventivmaßnahmen
  • Screening aller Reisenden vor der Abreise. Personen, die Symptome von Covid-19 aufweisen oder positiv getestet wurden, dürfen nicht reisen
  • Verpflichtende Vorlage eines negativen RT-PCR-Tests, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens 72 Stunden vor dem Check-in durchgeführt wurde
  • Notwendigkeit, vorbeugende Maßnahmen zu respektieren, insbesondere diejenigen, die sich auf körperlichen Abstand und das Tragen einer Schutzmaske während des gesamten Fluges beziehen
  • Überprüfung aller Reisenden bei ihrer Ankunft an den Grenzübergangsstellen anhand des Gesundheitsformulars (Gesundheitskarte), mit der Verpflichtung, die entsprechende App herunterzuladen (Anm.: Welche Apps gemeint sind, geht aus dem Kommunique nicht hervor. Bekannt ist, dass man sich vor dem Check-In nach Tunesien auf der in 3 Sprachen (Französisch, Englisch, Arabisch) zugänglichen Plattform „E7mi Border“ registrieren muss: https://app.e7mi.tn)
  • Bei der Durchführung von Schnelltests an einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe von Reisenden werden positive Fälle zwangsweise und auf eigene Kosten in dafür vorgesehenen Quarantänestationen untergebracht
  • Verpflichtung, die App https://e7mi.tn/ zur Information herunterzuladen, um das Follow-up nach der Ankunft in Tunesien sicherzustellen: Google | Apple | Huawei

Ab Montag, den 16. November 2020 wird die obligatorische Quarantäne am Wohnort oder in den dafür vorgesehenen Hotels für einen Zeitraum von 14 Tagen auf Kosten der Betroffenen eingeführt. Die regionalen Gesundheitsdienste werden prüfen, ob die Residenz, in der der Reisende untergebracht ist, so ausgestattet ist, dass diese Selbstbeschränkung möglich ist. Ist dies nicht der Fall oder wird die Quarantäne nicht eingehalten, werden die betroffenen Personen auf eigene Kosten in eine obligatorische Quarantäne gebracht. Diejenigen, die dies wünschen, können sich am siebten Tag der Quarantäne einem RT-PCR-Test unterziehen; wenn dieser negativ ausfällt, dürfen sie die Quarantäne verlassen.

Wenn während der Quarantänezeit Symptome auftreten, wird der RT-PCR-Test von den regionalen Gesundheitsdiensten auf Kosten des Staates durchgeführt.

Wenn ein negativer RT-PCR-Test bei der Ankunft nicht vorgelegt werden kann:

  • Vorgeschriebene Quarantäne in eigens dafür vorgesehenen Zentren für einen Zeitraum von 3 Tagen auf Kosten des Reisenden; bei Ankunft wird von den regionalen Gesundheitsdiensten ein RT-PCR-Test durchgeführt;
  • Ist das Testergebnis negativ, setzt der Reisende die Selbstquarantäne zu Hause oder im Hotel bis zum Ende der 14 Tage fort, mit der Möglichkeit, am siebten Tag der Quarantäne auf Kosten des Reisenden einen RT-PCR-Test durchführen zu lassen.

Kurzaufenthalte innerhalb und außerhalb Tunesiens (weniger als 5 Tage):

  • Bei Rückkehr von einem Kurzaufenthalt außerhalb Tunesiens ist eine Autoquarantäne zu Hause oder in den dafür vorgesehenen Zentren nach Wahl und auf Kosten des Reisenden für einen Zeitraum von 7 Tagen obligatorisch. Auch im Falle von Symptomen wird auf Kosten des Reisenden ein Test durchgeführt.
  • Für Personen, die für einen Kurzaufenthalt (weniger als 5 Tage) in Tunesien ankommen, ist es obligatorisch, einen negativen RT-PCR-Test vorzulegen, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens 72 Stunden vor der Anmeldung durchgeführt wurde.
  • Bei Notfallreisen aus familiären, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bzw. wenn nicht genügend Zeit für die Durchführung des Tests zur Verfügung steht, muss eine vorherige Genehmigung bei der Gesundheitsbehörde beantragt werden. Die erforderlichen Begleitdokumente und das spezifische Programm des Besuchs oder der Mission müssen mit der Verpflichtung versehen werden, die geplanten und eingeführten Maßnahmen anzuwenden.

Titelbild: Symbolfoto (Abfertigung Monastir)

Quelle: Ministerium für Gesundheit