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Tourismuswirtschaft

Neue Details zur Einreise nach Tunesien auf dem Luftweg (29.12.2020)

Die tunesischen Behörden haben über die Tunesische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) neue Details für die Bedingungen zur Akzeptanz von Passagieren, die mit dem Flugzeug in Tunesien ankommen, mitgeteilt und die seit Dienstag, den 29. Dezember 2020 gelten.

Die DGCA hat allen tunesische und ausländische Fluggesellschaften, die in Tunesien tätig sind, ein Memorandum übermittelt, in dem die Details der Einreisebedingungen für Reisende, die auf tunesischem Gebiet ankommen, aktualisiert werden. Diese neuen Klarstellungen bleiben bis auf Weiteres im Jahr 2021 in Kraft.

Die Details im Einzelnen:

Gesundheits- und Verpflichtungsblatt:
Die DGAC erinnert daran, dass alle Passagiere, die in Tunesien ankommen, vor dem Flugdatum eine Gesundheitserklärung über den folgenden Link https://app.e7mi.tn ausfüllen müssen. Die Anwendung steht in arabischer, englischer und französischer Sprache zur Verfügung. Die Sprache kann nach Aufruf des Links ausgewählt werden. Diese Anwendung generiert nach dem Ausfüllen zwei Dokumente, d.h. das Gesundheitsformular und das Verpflichtungsformular, die beide ausgedruckt und unterschrieben werden müssen. Sie müssen bei der Flugabfertigung (Abflug) vorgelegt und bei der Ankunft in Tunesien dem Gesundheitsdienst an der Temperaturkontrollstelle den tunesischen Behörden übergeben werden.

Das negative Zertifikat des RT-PCR-Tests
Mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren müssen alle Passagiere beim Check-in ein negatives PCR-Testzertifikat vorlegen, dass nicht älter als 72 Stunden bei der Abreise sein darf. Diese Bescheinigung wird auch vom Passagier bei der Ankunft in Tunesien den Gesundheitsbehörden vorgelegt. Alle Fluggesellschaften wurden verpflichtet, keinen Passagier zu akzeptieren, der keinen Test vorlegen kann oder der Symptome von Covid-19 zeigt.
Sonderfälle: Ein Passagier, der keinen negativen PCR-Test vorweisen kann, muss beim Check-in einen Hotelgutschein vorlegen. Die DGAC betont, dass die Fluggesellschaft für die Aufnahme eines Passagiers an Bord verantwortlich gemacht wird, der keine Hotelreservierung hat, und in einem solchen Fall die Verantwortung und die Kosten für seine Rückführung oder für seine Unterbringung in einem speziellen Hotel für den gesamten erforderlichen Zeitraum übernehmen muss.
Bei der Ankunft muss ein solcher Passagier auf seine Kosten für mindestens 3 Tage in einem Hotel für Zwangsquarantäne untergebracht werden, während er darauf wartet, dass die Dienste des Gesundheitsministeriums kommen und einen PCR-Test an ihm durchführen. Wenn das Ergebnis negativ ist, muss der Passagier die Quarantäne zu Hause oder in einem für die Eindämmung vorgesehenen Hotel für 14 Tage fortsetzen. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn er am 7. Tag einen PCR-Test (auf eigene Kosten) durchführt und dieser negativ ist. Die Quarantäne wird dann aufgehoben.
Ein Passagier, der aus dringenden familiären, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen keinen negativen PCR-Test vorweisen kann, muss bei den zuständigen Behörden eine Sondergenehmigung einholen, wobei er verpflichtet ist, die entsprechenden Belege und das Programm des Besuchs oder der Reise vorzulegen.

Selbsteinschränkung (häusliche Quarantäne) für 14 Tage
Alle Passagiere, die in Tunesien ankommen, müssen sich 14 Tage lang selbst versorgen, entweder zu Hause oder in einem Hotel mit entsprechenden Belegen (Wohnsitz oder Hotelgutschein). Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Passagier am 7. Tag einen PCR-Test (auf eigene Kosten) durchführt und dieser negativ ausfällt. Die Quarantäne wird dann aufgehoben.

Kurzaufenthalte von einheimischen Tunesiern (Reisen von weniger als 5 Tagen):
Ein Reisender mit Wohnsitz in Tunesien, der für einen Zeitraum von weniger als 5 Tagen (120 Stunden) ins Ausland reist, muss – entweder bei der Abreise oder bei der Ankunft in Tunesien – beim Check-In einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei seiner Rückkehr muss er sich für 7 Tage zu Hause oder in einem Hotel selbst versorgen (mit der Notwendigkeit, am Abflughafen einen Wohnsitznachweis oder einen Hotelgutschein vorzulegen).

Für Kurzaufenthalte für Reisende aus dem Ausland (Reisen von weniger als 5 Tagen)
Ein Reisender mit Wohnsitz im Ausland, der für einen Zeitraum von weniger als 120 Stunden nach Tunesien kommt, muss nur einen negativen PCR-Test mit einem Ergebnis innerhalb von 72 Stunden nach dem Check-in vorlegen. Die DGAC spricht in diesem Zusammenhang nicht von einer notwendigen Quarantäne. Die üblichen Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.

Die 4 Länder, die als „Hochrisikoländer“ gelten

In ihrem Memorandum vom 29. Dezember 2020 nimmt die DGAC keinen Bezug auf die Ankündigung des Verkehrsministeriums vom 24. Dezember 2020. Dieser hatte angekündigt, dass Reisende aus Großbritannien, Dänemark, Südafrika und Australien (auch wenn es sich um einen Zwischenstopp in einem dieser Länder handelt) nicht mehr in tunesisches Gebiet einreisen dürfen.
Das Gesundheitsministerium hatte seinerseits in diesem Zusammenhang auch festgelegt, dass nur tunesische Staatsangehörige, die aus den oben genannten Ländern ankommen, an Bord gehen dürfen, allerdings unter der Bedingung, dass sie zum Zeitpunkt des Anbordgehens einen PCR-Test von weniger als 72 Stunden vorlegen. Bei der Ankunft in Tunesien müssen sich diese Reisenden einem neuen TDR-Antigen-Test unterziehen. Wenn der Test positiv ausfällt, werden sie für 14 Tage in einem speziellen Zentrum zwangsweise untergebracht. Fällt der Test negativ aus, müssen die Passagiere für 14 Tage in einem dafür vorgesehenen Hotel in Pflichtquarantäne gehen (nach einem erneuten PCR-Test auf ihre Kosten auf 7 Tage reduziert). Bis heute hat das Gesundheitsministerium die Aufhebung dieser Maßnahme nicht angekündigt, sie bleibt daher logischerweise in Kraft.

Quelle: Destination Tunisie