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Zusammensetzung des provisorischen Obersten Rates der Magistratur

Der Präsidialerlass zur Einrichtung des provisorischen Obersten Rates der Magistratur wurde am Sonntag im Amtsblatt der Tunesischen Republik (JORT) veröffentlicht. Das Dekret Nr. 2022-10 vom 10. Februar 2022 hebt das Organgesetz Nr. 2016-34 vom 28. April 2016 über die Organisation des Obersten Rats der Magistratur (CSM) auf, der somit durch das vorliegende Dekret aufgelöst wird. Von den 21 Mitgliedern des Rates ernennt der Präsident neun direkt; die anderen Mitglieder werden mit der Vollmacht kontrolliert, als Präsident jederzeit Richter entlassen zu können. Zudem wurde den Richtern jedweder Streik verboten.

Kapitel 1

  • In Artikel 1 seines ersten Kapitels heißt es, dass der Conseil Supérieur Provisoire de la Magistrature „funktionale, administrative und finanzielle Unabhängigkeit genießt. Er beaufsichtigt die Angelegenheiten der Justiz, der Verwaltung und der Finanzen und ersetzt den im Organgesetz Nr. 2016-34 vom 28. April 2016 vorgesehenen Obersten Rat der Magistratur (Conseil supérieur de la magistrature, CSM). Seine Geschäftsordnung muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach seiner ersten Sitzung festgelegt werden.
  • Artikel 2 besagt, dass der Provisorische Oberste Rat der Magistratur aus drei Räten besteht, die sich auf die richterliche, administrative und finanzielle Ordnung beziehen.
  • In den Artikeln 3, 4 und 5 wird die Zusammensetzung des provisorischen Obersten Justizrates, des provisorischen Obersten Verwaltungsrates und des provisorischen Obersten Finanzrates festgelegt.
  • Artikel 6 betrifft die Kandidatur von pensionierten Richtern und Staatsanwälten für die drei Räte.
  • Artikel 7 besagt, dass der provisorische Oberste Rat der Magistratur vom Ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofs geleitet wird. Seine beiden Vizepräsidenten sind der Erste Präsident des Verwaltungsgerichts und der Präsident des Rechnungshofs.
  • Artikel 9 verbietet es allen Richtern und Staatsanwälten aller Kategorien, zu streiken und sich in Gruppen zu organisieren, um den normalen Betrieb der Gerichte zu stören oder zu beeinträchtigen.

Kapitel 2 legt die Aufgaben und die Funktionsweise des Obersten Rats der Magistratur fest.
Kapitel 3 regelt die Aufgaben und die Funktionsweise der provisorischen Räte (Justiz, Verwaltung und Finanzen) in Bezug auf die Überwachung der Laufbahn der Richter (Abschnitt 1), Disziplinarangelegenheiten und Aufhebung der Immunität (Abschnitt 2) sowie die Modalitäten der Funktionsweise der drei Räte (Abschnitt 3).

Laut Artikel 20 des Dekrets hat der Präsident der Republik das Recht, die Entlassung jedes Magistrats zu verlangen, der seine Berufspflichten verletzt, und zwar auf der Grundlage eines begründeten Berichts des Regierungschefs oder des Justizministers.
Artikel 28 besagt, dass der Erste Präsident des Kassationsgerichtshofs die Organisation und die laufenden Geschäfte des provisorischen Obersten Rates der Magistratur bis zur Vollendung seiner Zusammensetzung übernimmt.
Artikel 29 des Dekrets besagt, dass der provisorische Rat seine Aufgaben bis zur Einsetzung eines Obersten Rates der Magistratur wahrnehmen wird.

Zusammensetzung des Provisorischen Rates der Richterschaft :

  • Präsident (Vorsitzender): Erster Präsident des Kassationsgerichtshofs
  • Vize-Präsident (Stellvertretender Vorsitzender): Generalstaatsanwalt der Republik beim Kassationsgericht.
  • Protokollführer: Generalstaatsanwalt des Staates, Leiter der Justizbehörden
  • Mitglied: Präsident des Liegenschaftsgerichts
  • Mitglieder: Drei pensionierte Richter, die für ihre Kompetenz, Integrität und Unabhängigkeit bekannt sind und keinen anderen Beruf oder keine andere Tätigkeit ausüben. Sie werden per Präsidialerlass ernannt.

Zusammensetzung des Provisorischen Rates der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • Präsident (Vorsitzender): Erster Vorsitzender des Verwaltungsgerichts
  • Vize-Präsident (Stellvertretender Vorsitzender): Dienstältester amtierender Kammerpräsident des Kassationsgerichts, sofern er nicht Stellvertreter des Ersten Präsidenten ist.
  • Protokollführer: Dienstältester Delegierter des Staates im Amt
  • Mitglied: Dienstältester Präsident einer Berufungskammer im Amt
  • Mitglieder: Drei pensionierte Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für ihre Kompetenz, Integrität und Unabhängigkeit bekannt sind und keinen anderen Beruf oder Gewerbe ausüben. Sie werden per Präsidialerlass ernannt.

Zusammensetzung des provisorischen Rates für die Finanzen

  • Präsident (Vorsitzender): Erster Vorsitzender des Rechnungshofs
  • Vize-Präsident) (Stellvertretender Vorsitzender): Generalstaatsanwalt
  • Protokollführer: Stellvertreter des Ersten Präsidenten
  • Mitglied: Der dienstälteste Präsident einer Berufungskammer im Amt.
  • Mitglieder: Drei pensionierte Richter der Finanzgerichtsbarkeit, die für ihre Kompetenz, Integrität und Unabhängigkeit anerkannt sind und keinen anderen Beruf oder Gewerbe ausüben. Sie werden per Präsidialerlass ernannt.

Die Kandidaturen der Richter im Ruhestand werden den betreffenden provisorischen Räten innerhalb von maximal zehn (10) Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Erlasses im JORT unterbreitet.

Die Kandidaturen für den Provisorischen Rat der Gerichtsbarkeit werden dem Justizministerium vorgelegt. Diejenigen für die provisorischen Verwaltungs- und Finanzräte werden beim Regierungspräsidium eingereicht.

Die Liste der Kandidaten wird dem Präsidenten der Republik übermittelt, der sich das Recht vorbehält, drei pensionierte Richter für jeden Rat zu ernennen, unabhängig davon, ob ihre Namen auf der Liste stehen oder nicht, falls dies zutrifft.

Im Falle einer endgültigen Vakanz eines Postens in der Zusammensetzung des Obersten Rates der Magistratur wird die Kandidatenliste dem Präsidenten der Republik innerhalb einer Frist von höchstens 21 Tagen ab dem Datum der Feststellung der Vakanz vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist ernennt der Präsident der Republik eine Person seiner Wahl, die die im Dekret festgelegten Kriterien erfüllt.

Das Dekret Nr. 2022-10 vom 10. Februar 2022 hebt das Organgesetz Nr. 2016-34 vom 28. April 2016 über die Organisation des Obersten Rats der Magistratur auf, der somit durch das vorliegende Dekret aufgelöst wird.

Titelbild: Foto zur Illustration

Quelle: Economiste Maghrebin